Insbesondere geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Prüfung der Entlassung oder Aufhebung einer Massnahme. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. September 2024 wegen Freiheitsberaubung. Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Standpunkt zu hören ist, ändert nichts daran, dass Nichtanhandnahmegründe nach objektiven Kriterien zu prüfen sind und dass es dabei auf die persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers letztlich nicht ankommt.