2.3. Im Wesentlichen scheint es dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf persönliche Anhörung darum zu gehen, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts durch Vermittlung eines persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen zu überzeugen. Dieses Anliegen allein vermag aber höchstens bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen vom Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren schriftlich sind, zu rechtfertigen. Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Prüfung der Entlassung oder Aufhebung einer Massnahme.