Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg betreffend Massnahmenvollzug(seinrichtung) und Kostengutsprache (Beschwerdeantrag Ziff. 2a), eine Haftentlassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag Ziff. 2b) sowie Zusprechung einer Haftentschädigung (Beschwerdeantrag Ziff. 3) beantragt wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist dafür nicht zuständig. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 143 IV 151 E. 2.4 mit Hinweis auf Art. 390 Abs. 5 StPO).