1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. September 2024 gegen Unbekannt (Mitarbeiter Gerichte Aargau / Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau) wegen Freiheitsberaubung. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist somit auf sie einzutreten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit eine Anweisung an die -4-