2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen. -3- 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.