Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 9. September 2024 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ reichte bei der Regionalpolizei Lenzburg am 16. Juli 2024 und bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen die Gerichte Aargau sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau wegen Freiheitsberaubung ein. A._____ begründete dies damit, dass er sich seit 4. Juli 2024 in der JVA Lenzburg in Überhaft befinde.