auferlegt und im Umfang des verbleibenden Viertels auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Kuhn, U._____, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 195.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)