1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. September 2024 verspätet eingereicht und damit die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wurde. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 1.3. Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Postaufgabe: 16. Oktober 2024) wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 861.00, werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln mit Fr. 645.75 - 10 -