Der Aufwand ist daher mit einem Ansatz von Fr. 200.00 pro Stunde zu vergüten (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Inwiefern im Zusammenhang mit der Beschwerde 253 Fotokopien angefallen sein sollen, erschliesst sich ohne nachvollziehbare Begründung nicht, weshalb die Auslagen mit der Pauschale (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % abzugelten sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 195.00 (= Fr. 200.00 x 3.5 x 1.03 x 1.081 : 4). Die Beschwerdekammer entscheidet: