In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der in der Kostennote für das Verfassen der Beschwerde genannte Aufwand von 3 Stunden und 18 Minuten erscheint mit Blick auf den offensichtlichen Rechtsfehler im Grundsatz gerade noch angemessen. Die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist unbeachtlich, folglich auch nicht zu entschädigen. Der Aufwand für das Studium der Beschwerdeantwort und den "Beginn Replik" wird vom Verteidiger mit 1.5 Stunden angegeben. Die Beschwerdeantwort beinhaltet materielle Ausführungen von ca. einer Seite und dürfte innert 15 Minuten vom Verteidiger erfasst worden sein.