Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der Verteidiger des Beschwerdeführers (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO) zu 1/4 seines angemessenen Aufwands aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 4.2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte mit der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 eine Kostennote ein und machte einen zeitlichen -9-