4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Feststellung, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. September 2024 formfehlerhaft erfolgt ist, gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend (E. 2.2.2). Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag in der Sache (Entlassung aus der Haft) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen.