3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft verspätet eingereicht hat. Im Übrigen ist sie abzuweisen und auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist nicht einzutreten.