Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist deshalb nicht einzutreten, andernfalls dies auf eine unzulässige Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO) hinausliefe. Abgesehen davon wäre selbst jener in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellte Antrag nicht (vollständig) gutzuheissen gewesen, nachdem das Bundesgericht bei Verfahrensmängeln bloss die entsprechende Feststellung verlangt (E. 2.2.2 hiervor). Die sich daraus allfällig ergebenden Konsequenzen sind nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2).