Ein Telefonat hätte hierfür gereicht. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den erstmals mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellten Antrag sowie die dazugehörige Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist deshalb nicht einzutreten, andernfalls dies auf eine unzulässige Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO) hinausliefe.