Bremgarten den unterschriebenen Haftantrag am Abend des 13. Septembers 2024 der Post übergeben habe und dieser am 16. September 2024 bei ihr eintreffen werde (E. 2.1.1 hiervor). Für den anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 27. September 2024 in Erfahrung zu bringen, ob das Original des Haftantrags bei der Vorinstanz eingetroffen war, wenn er dies für die Antragstellung als relevant erachtet hätte. Ein Telefonat hätte hierfür gereicht.