2.2.4. In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer neu die Feststellung, dass seine Haft seit Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2024 bis zum Eintreffen des Originals des Haftantrags am 16. September 2024 unrechtmässig gewesen sei. Zur Begründung, weshalb er diesen Antrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellte, brachte er vor, dass er erst mit der Beschwerdeantwort davon erfahren habe, dass das Original des Haftantrags doch noch bei der Vorinstanz eingegangen sei. Diese neue Information habe ihm Anlass zur "Replik" gegeben.