Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorliegend die Vorgaben von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten hat, und dass die Vorinstanz am 14. September 2024 entschieden hat, ohne im Besitz des korrekt unterschriebenen Haftantrags der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus dem Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO jedoch nicht, dass er deswegen ohne weiteres aus der Untersuchungshaft zu entlassen wäre.