2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Vorinstanz am 13. September 2024 um 16:42 Uhr per einfacher E-Mail – ohne qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 lit. e ZertES – ein (act. 111). Die Vorinstanz erliess am 14. September 2024 die angefochtene Verfügung (act. 129 ff.). Das formgültig unterschriebene Haftgesuch wurde am 13. September 2024 um 16:45 Uhr der Schweizerischen Post übergeben und ging erst am 16. September 2024 bei der Vorinstanz ein (act. 110, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).