gericht bei der in Art. 225 Abs. 1 StPO vorgesehenen Verhandlung zu übergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2). 2.2.2. Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Dies gilt auch dann, wenn das Haftgesuch in Verletzung der Formvorschriften gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO eingereicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.1 und 2.3.2 m.w.H.) und (selbst) unabhängig davon, ob ein formgültiges Haftgesuch nachge- -7-