Die Verpflichtung, den schriftlichen Antrag an das Zwangsmassnahmengericht zu senden, hindert die Staatsanwaltschaft nicht daran, parallel dazu per E-Mail zu verfahren, um das Zwangsmassnahmengericht schnell zu benachrichtigen und es ihm zu ermöglichen, die Verhandlung kurzfristig anzusetzen. Der schriftliche Haftantrag muss sich jedoch in dem Zeitpunkt in den Händen des Zwangsmassnahmengerichts befinden, in welchem der Beschuldigte und sein Verteidiger die Akten einsehen, und auf jeden Fall vor der Eröffnung des Haftentscheids. Die Beförderung kann per Hauspost oder durch einen Boten erfolgen, wobei die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit hat, das Dokument dem Zwangsmassnahmen-