Der klare Wortlaut von Art. 224 Abs. 2 StPO verlangt einen schriftlichen Antrag, d.h. ein Dokument mit einer eigenhändigen Unterschrift. Dieses Erfordernis erklärt sich aus der Art der Verfahrenshandlung, die der Haftantrag darstellt (vorläufige Festnahme und Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts), sowie aus den schwerwiegenden Auswirkungen auf den Beschuldigten. Die Verpflichtung, den schriftlichen Antrag an das Zwangsmassnahmengericht zu senden, hindert die Staatsanwaltschaft nicht daran, parallel dazu per E-Mail zu verfahren, um das Zwangsmassnahmengericht schnell zu benachrichtigen und es ihm zu ermöglichen, die Verhandlung kurzfristig anzusetzen.