Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben datiert und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss handschriftlich im Sinne von Art. 14 OR erfolgen. Ein Schriftstück, auf dem die Unterschrift nur wiedergegeben wird (Fotokopie, Faksimile), ist ungültig. Ebenso genügt eine einfache E-Mail, abgesehen von der elektronischen Übermittlung mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO), nicht der Schriftform (Urteil des Bundesgerichts 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine geregelte elektronische Signatur (vgl. zu diesem Begriff Art. 2 lit.