426 Abs. 3 lit. a StPO beruhe, seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu übernehmen, selbst wenn er nicht aus der Haft entlassen werde. -6- 2.2. 2.2.1. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO).