Darüber hinaus zeige das absichtliche sich über die gesetzlichen Formvorschriften Hinwegsetzen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass sie auch künftig die bundesrechtswidrige Praxis praktizieren würden. Dies könne nur mit einem obergerichtlichen Entscheid beendet werden. Die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Haftzeit sei relevant, weil ihm, basierend auf dem Beschwerdeentscheid, vom Sachrichter für die ungerechtfertigte Haft eine entsprechende Genugtuung zuzusprechen sein werde. Da das vorliegende Verfahren auf einem fehlerhaften Verhalten der Behörden i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit.