Für die Dauer ab Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Eingang des Originals sei dementsprechend festzustellen, dass seine Haft unzulässig gewesen sei. Sein aktuelles, schützenswertes Interesse ergebe sich einerseits daraus, dass eine Wiederholung dieser rechtswidrigen Praxis drohe. In casu zeichne sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft über drei Monate ab. Es drohe folglich wiederum eine Zustellung per E-Mail. Darüber hinaus zeige das absichtliche sich über die gesetzlichen Formvorschriften Hinwegsetzen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass sie auch künftig die bundesrechtswidrige Praxis praktizieren würden.