Dies sei der Vorinstanz bewusst gewesen und sie habe sich dennoch nicht daran gehalten. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch künftig auf nicht formgültig eingereichte Haftanträge eintreten werde. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls dargelegt, dass sie die bundesrechtswidrige Praxis aufrechterhalten werde. Das Original des Haftantrages sei erst am 16. September 2024 bei der Vorinstanz eingetroffen. Für die Dauer ab Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Eingang des Originals sei dementsprechend festzustellen, dass seine Haft unzulässig gewesen sei.