2.1.4. In seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe in ihrer Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass das Original des Haftantrags am 16. Oktober [recte: September] 2024 beim Zwangsmassnahmengericht eingetroffen sei. Diese neue Information gebe ihm Anlass zur Änderung seiner Anträge und zu dieser Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht dürfe auf einen Haftantrag nur eintreten, nachdem dessen Original eingetroffen sei. Dies sei der Vorinstanz bewusst gewesen und sie habe sich dennoch nicht daran gehalten.