Unregelmässigkeiten im Untersuchungsverfahren führten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer sofortigen Freilassung der beschuldigten Person, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bestreite weder den dringenden Tatverdacht noch die Kollusionsgefahr oder die Verhältnismässigkeit der Haft.