unterzeichneten Haftantrag gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Dieses Vorgehen entspreche der langjährigen Praxis. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Bei Art. 224 Abs. 2 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht automatisch die Ungültigkeit des Haftantrags zur Folge habe. Unregelmässigkeiten im Untersuchungsverfahren führten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer sofortigen Freilassung der beschuldigten Person, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt seien.