Ob je ein Original des Antrages bei der Vorinstanz eingegangen sei, sei unklar. Diese habe erwogen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft am 13. September 2024 um 16:42 Uhr zugestellt habe. Dabei habe es sich jedoch bloss um eine E-Mail ohne elektronische Signatur gehandelt. Damit seien die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit des Antrags nicht erfüllt gewesen. Im relevanten Zeitpunkt der Entscheidfällung habe kein formgültiger Antrag vorgelegen. Die Vorinstanz hätte nicht aufgrund dieses formungültigen Antrags verfügen dürfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und er unverzüglich freizulassen sei.