SR.943.03) sei nicht ausreichend, um das Formerfordernis zu erfüllen. Ohne elektronische Signatur bestünden sodann diverse Unsicherheiten, z.B. betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift oder die Feststellung des tatsächlichen Zeitpunktes des Empfangs. Es sei möglich, parallel zu einer schriftlichen Eingabe diese auch per E-Mail an das Zwangsmassnahmengericht zu senden. Der schriftliche Antrag müsse sich jedoch spätestens vor der Verkündung des Haftbeschlusses beim Zwangsmassnahmengericht befinden. Ob je ein Original des Antrages bei der Vorinstanz eingegangen sei, sei unklar.