2.1.2. Der Beschwerdeführer rügte, nach Art. 224 Abs. 2 StPO sei der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft schriftlich einzureichen. Sehe das Gesetz Schriftlichkeit vor, sei die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu datieren und zu unterzeichnen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Unterschrift dabei eigenhändig anzubringen. Die Einreichung per E-Mail ohne elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES; SR.943.03) sei nicht ausreichend, um das Formerfordernis zu erfüllen.