2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im hier einzig strittigen Punkt aus, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe den am 13. September 2024 per einfacher E-Mail um 16:42 Uhr vorab eingereichten Haftantrag laut telefonischer Auskunft praxisgemäss noch am Abend des 13. Septembers 2024 der Post übergeben. Er werde am 16. September 2024 (Montag) eintreffen. Spätestens dann liege das schriftliche Haftgesuch vor. Bei Art. 224 Abs. 2 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit des Haftantrages zur Folge habe. Auf den Haftantrag sei daher einzutreten.