" 1. Es sei festzustellen, dass die Haft des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kulm vom 14. September 2024 bis zum Eintreffen des Originals des Haftantrags am 16. September unrechtmässig war. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 3. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (HA.2024.446) beizuziehen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: