3.2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 teilte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Postaufgabe am 16. Oktober 2024) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein und beantragte Folgendes: