3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 17. September 2024 zugestellte Verfügung vom 14. September 2024 am 27. September 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. September 2024 (HA.2024.446) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 3. Es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (HA.2024.446) beizuziehen."