2. 2.1. Am 13. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorab per einfacher E-Mail, es sei der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 11. Dezember 2024, in Untersuchungshaft zu versetzen. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 14. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer (gemäss Protokoll) was folgt: " 1. Auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13.9.2024 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13.9.2024 sei abzuweisen