Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.284 (HA.2024.446) Art. 327 Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. September 2024 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 11. September 2024 festgenommen. 2. 2.1. Am 13. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorab per einfa- cher E-Mail, es sei der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 11. Dezember 2024, in Untersuchungshaft zu versetzen. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 14. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer (gemäss Protokoll) was folgt: " 1. Auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13.9.2024 sei nicht einzu- treten. 2. Eventualiter: Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13.9.2024 sei ab- zuweisen 3. Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST Lasten des Staates." 2.3. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2024 wurde der Beschwerdeführer bis einstweilen am 11. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2.4. Am 16. September 2024 ging der von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten am 13. September 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 17. September 2024 zuge- stellte Verfügung vom 14. September 2024 am 27. September 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. September 2024 (HA.2024.446) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 3. Es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (HA.2024.446) beizuziehen." 3.2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 teilte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Postaufgabe am 16. Oktober 2024) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein und beantragte Folgendes: " 1. Es sei festzustellen, dass die Haft des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kulm vom 14. September 2024 bis zum Eintreffen des Originals des Haftantrags am 16. September unrechtmässig war. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 3. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (HA.2024.446) beizu- ziehen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2024 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen -4- Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im hier einzig strittigen Punkt aus, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe den am 13. September 2024 per einfacher E-Mail um 16:42 Uhr vorab eingereichten Haftantrag laut telefonischer Auskunft praxisgemäss noch am Abend des 13. Septembers 2024 der Post übergeben. Er werde am 16. September 2024 (Montag) eintreffen. Spätestens dann liege das schrift- liche Haftgesuch vor. Bei Art. 224 Abs. 2 StPO handle es sich um eine Ord- nungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit des Haftantrages zur Folge habe. Auf den Haftantrag sei daher einzutreten. 2.1.2. Der Beschwerdeführer rügte, nach Art. 224 Abs. 2 StPO sei der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft schriftlich einzureichen. Sehe das Ge- setz Schriftlichkeit vor, sei die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu datieren und zu unterzeichnen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Unterschrift dabei eigenhändig anzubringen. Die Einreichung per E-Mail ohne elektronische Signatur gemäss dem Bundes- gesetz über die elektronische Signatur (ZertES; SR.943.03) sei nicht aus- reichend, um das Formerfordernis zu erfüllen. Ohne elektronische Signatur bestünden sodann diverse Unsicherheiten, z.B. betreffend die Identifizie- rung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift oder die Feststellung des tatsächlichen Zeitpunktes des Empfangs. Es sei möglich, parallel zu einer schriftlichen Eingabe diese auch per E-Mail an das Zwangsmassnah- mengericht zu senden. Der schriftliche Antrag müsse sich jedoch spätes- tens vor der Verkündung des Haftbeschlusses beim Zwangsmassnahmen- gericht befinden. Ob je ein Original des Antrages bei der Vorinstanz einge- gangen sei, sei unklar. Diese habe erwogen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft am 13. September 2024 um 16:42 Uhr zugestellt habe. Dabei habe es sich je- doch bloss um eine E-Mail ohne elektronische Signatur gehandelt. Damit seien die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit des Antrags nicht erfüllt gewesen. Im relevanten Zeitpunkt der Entscheidfällung habe kein formgültiger Antrag vorgelegen. Die Vorinstanz hätte nicht aufgrund dieses formungültigen Antrags verfügen dürfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und er unverzüglich freizulassen sei. 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, sie habe der Vorinstanz den Haftantrag am 13. September 2024 pra- xisgemäss per E-Mail (ohne elektronische Signatur) eingereicht und den -5- unterzeichneten Haftantrag gleichentags der Schweizerischen Post über- geben. Dieses Vorgehen entspreche der langjährigen Praxis. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwach- sen sein soll. Bei Art. 224 Abs. 2 StPO handle es sich um eine Ordnungs- vorschrift, deren Verletzung nicht automatisch die Ungültigkeit des Haftan- trags zur Folge habe. Unregelmässigkeiten im Untersuchungsverfahren führten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer soforti- gen Freilassung der beschuldigten Person, sofern die materiellen Voraus- setzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt seien. Der Be- schwerdeführer bestreite weder den dringenden Tatverdacht noch die Kol- lusionsgefahr oder die Verhältnismässigkeit der Haft. 2.1.4. In seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe in ihrer Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass das Original des Haftantrags am 16. Oktober [recte: September] 2024 beim Zwangsmassnahmengericht eingetroffen sei. Diese neue Information gebe ihm Anlass zur Änderung seiner Anträge und zu dieser Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht dürfe auf einen Haftantrag nur eintreten, nachdem dessen Original eingetroffen sei. Dies sei der Vorinstanz bewusst gewesen und sie habe sich dennoch nicht daran gehalten. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch künftig auf nicht formgültig eingereichte Haftanträge eintreten werde. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls dargelegt, dass sie die bundesrechtswidrige Praxis aufrechterhal- ten werde. Das Original des Haftantrages sei erst am 16. September 2024 bei der Vorinstanz eingetroffen. Für die Dauer ab Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Eingang des Originals sei dementsprechend festzustel- len, dass seine Haft unzulässig gewesen sei. Sein aktuelles, schützens- wertes Interesse ergebe sich einerseits daraus, dass eine Wiederholung dieser rechtswidrigen Praxis drohe. In casu zeichne sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft über drei Monate ab. Es drohe folglich wiederum eine Zustellung per E-Mail. Darüber hinaus zeige das absichtliche sich über die gesetzlichen Formvorschriften Hinwegsetzen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass sie auch künftig die bundes- rechtswidrige Praxis praktizieren würden. Dies könne nur mit einem ober- gerichtlichen Entscheid beendet werden. Die Feststellung der Unzulässig- keit dieser Haftzeit sei relevant, weil ihm, basierend auf dem Beschwerde- entscheid, vom Sachrichter für die ungerechtfertigte Haft eine entspre- chende Genugtuung zuzusprechen sein werde. Da das vorliegende Ver- fahren auf einem fehlerhaften Verhalten der Behörden i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO beruhe, seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu übernehmen, selbst wenn er nicht aus der Haft entlassen werde. -6- 2.2. 2.2.1. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätes- tens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Unter- suchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schrift- lich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben datiert und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss handschriftlich im Sinne von Art. 14 OR erfolgen. Ein Schriftstück, auf dem die Unterschrift nur wieder- gegeben wird (Fotokopie, Faksimile), ist ungültig. Ebenso genügt eine ein- fache E-Mail, abgesehen von der elektronischen Übermittlung mit einer gül- tigen qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO), nicht der Schriftform (Urteil des Bundesgerichts 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine geregelte elektronische Signatur (vgl. zu diesem Begriff Art. 2 lit. c ZertES), die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht (Art. 2 lit. e ZertES). Der klare Wortlaut von Art. 224 Abs. 2 StPO verlangt einen schriftlichen Antrag, d.h. ein Dokument mit einer eigenhändigen Unterschrift. Dieses Er- fordernis erklärt sich aus der Art der Verfahrenshandlung, die der Haftan- trag darstellt (vorläufige Festnahme und Anrufung des Zwangsmassnah- mengerichts), sowie aus den schwerwiegenden Auswirkungen auf den Be- schuldigten. Die Verpflichtung, den schriftlichen Antrag an das Zwangs- massnahmengericht zu senden, hindert die Staatsanwaltschaft nicht daran, parallel dazu per E-Mail zu verfahren, um das Zwangsmassnahmengericht schnell zu benachrichtigen und es ihm zu ermöglichen, die Verhandlung kurzfristig anzusetzen. Der schriftliche Haftantrag muss sich jedoch in dem Zeitpunkt in den Händen des Zwangsmassnahmengerichts befinden, in welchem der Beschuldigte und sein Verteidiger die Akten einsehen, und auf jeden Fall vor der Eröffnung des Haftentscheids. Die Beförderung kann per Hauspost oder durch einen Boten erfolgen, wobei die Staatsanwalt- schaft auch die Möglichkeit hat, das Dokument dem Zwangsmassnahmen- gericht bei der in Art. 225 Abs. 1 StPO vorgesehenen Verhandlung zu über- geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2). 2.2.2. Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen Verfah- rensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Dies gilt auch dann, wenn das Haftgesuch in Verletzung der Formvorschriften gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO eingereicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.1 und 2.3.2 m.w.H.) und (selbst) unabhängig davon, ob ein formgültiges Haftgesuch nachge- -7- reicht wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. Sep- tember 2022 [BGE 149 I 14] E. 4.1.1). Der Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO ist durch deren Feststellung im Dispositiv, durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.3, 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Vorinstanz am 13. September 2024 um 16:42 Uhr per einfacher E-Mail – ohne qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 lit. e ZertES – ein (act. 111). Die Vorinstanz erliess am 14. Sep- tember 2024 die angefochtene Verfügung (act. 129 ff.). Das formgültig un- terschriebene Haftgesuch wurde am 13. September 2024 um 16:45 Uhr der Schweizerischen Post übergeben und ging erst am 16. September 2024 bei der Vorinstanz ein (act. 110, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vorliegend die Vorgaben von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten hat, und dass die Vorinstanz am 14. September 2024 entschieden hat, ohne im Besitz des korrekt unterschriebenen Haftantrags der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus dem Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO jedoch nicht, dass er deswegen ohne weiteres aus der Unter- suchungshaft zu entlassen wäre. Rechtsprechungsgemäss fällt die Haft- entlassung wegen derartiger Verfahrensmängel ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind, was hier unbestrittener- massen der Fall ist. 2.2.4. In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 beantragte der Beschwerde- führer neu die Feststellung, dass seine Haft seit Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2024 bis zum Eintreffen des Originals des Haftantrags am 16. September 2024 unrechtmässig gewesen sei. Zur Be- gründung, weshalb er diesen Antrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellte, brachte er vor, dass er erst mit der Beschwerdeantwort davon er- fahren habe, dass das Original des Haftantrags doch noch bei der Vor- instanz eingegangen sei. Diese neue Information habe ihm Anlass zur "Replik" gegeben. Die Frage des formgültig eingereichten Haftantrags wurde vom Beschwer- deführer bereits anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz am 14. Sep- tember 2024 thematisiert (act. 115 und 118). Die Vorinstanz erwog hierzu in der angefochtenen Verfügung, dass die Staatsanwaltschaft Muri- -8- Bremgarten den unterschriebenen Haftantrag am Abend des 13. Septem- bers 2024 der Post übergeben habe und dieser am 16. September 2024 bei ihr eintreffen werde (E. 2.1.1 hiervor). Für den anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 27. September 2024 in Erfahrung zu bringen, ob das Original des Haftantrags bei der Vorinstanz eingetroffen war, wenn er dies für die Antragstellung als relevant erachtet hätte. Ein Telefonat hätte hierfür gereicht. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres mög- lich und zumutbar gewesen, den erstmals mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellten Antrag sowie die dazugehörige Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist deshalb nicht einzutreten, andernfalls dies auf eine unzulässige Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO) hinausliefe. Abgesehen davon wäre selbst jener in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellte Antrag nicht (vollständig) gutzu- heissen gewesen, nachdem das Bundesgericht bei Verfahrensmängeln bloss die entsprechende Feststellung verlangt (E. 2.2.2 hiervor). Die sich daraus allfällig ergebenden Konsequenzen sind nicht im vorliegenden Ver- fahren zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2). 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheis- sen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft verspätet eingereicht hat. Im Übrigen ist sie abzuweisen und auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Feststellung, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. September 2024 formfehlerhaft erfolgt ist, gilt der Beschwerdefüh- rer als teilweise obsiegend (E. 2.2.2). Demgegenüber unterliegt er mit sei- nem Antrag in der Sache (Entlassung aus der Haft) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu neh- men. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der Verteidiger des Beschwerdeführers (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO) zu 1/4 seines angemessenen Aufwands aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 4.2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte mit der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 eine Kostennote ein und machte einen zeitlichen -9- Aufwand von 6.88 Stunden geltend, den er mit Fr. 240.00 pro Stunde in Rechnung stellte. Weiter wurden Auslagen von Fr. 144.50 veranschlagt so- wie die Mehrwertsteuer verlangt. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der in der Kostennote für das Verfassen der Beschwerde genannte Aufwand von 3 Stunden und 18 Minuten erscheint mit Blick auf den offensichtlichen Rechtsfehler im Grund- satz gerade noch angemessen. Die Eingabe vom 15. Oktober 2024 ist un- beachtlich, folglich auch nicht zu entschädigen. Der Aufwand für das Stu- dium der Beschwerdeantwort und den "Beginn Replik" wird vom Verteidiger mit 1.5 Stunden angegeben. Die Beschwerdeantwort beinhaltet materielle Ausführungen von ca. einer Seite und dürfte innert 15 Minuten vom Vertei- diger erfasst worden sein. Es resultiert total somit ein angemessener Auf- wand von rund 3 Stunden und 30 Minuten. Der Verfahrensfehler war offen- sichtlich und einfach zu rügen, zumal bereits die Vorinstanz auf die ein- schlägige Rechtsprechung hinwies. Der Aufwand ist daher mit einem An- satz von Fr. 200.00 pro Stunde zu vergüten (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Inwiefern im Zusammenhang mit der Beschwerde 253 Fotokopien angefal- len sein sollen, erschliesst sich ohne nachvollziehbare Begründung nicht, weshalb die Auslagen mit der Pauschale (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % abzugelten sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 195.00 (= Fr. 200.00 x 3.5 x 1.03 x 1.081 : 4). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. September 2024 verspätet eingereicht und damit die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wurde. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 1.3. Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Postaufgabe: 16. Oktober 2024) wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 861.00, werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln mit Fr. 645.75 - 10 - auferlegt und im Umfang des verbleibenden Viertels auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt André Kuhn, U._____, für das Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 195.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszu- richten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 23. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus