8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 18 -