Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 6). Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht einmal seit einem Monat in Haft, weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der ausstehenden diversen Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 m.w.H.). Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des - 17 - Beschleunigungsgebotes geltend macht, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 7.3.2. Nach dem Gesagten ist derzeit von einer akuten Ausführungsgefahr auszugehen. Ersatzmassnahmen fallen deshalb ausser Betracht.