Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen eines Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Soll die Haft auch künftig auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nebst eines psychiatrischen Vollgutachtens ein Kurzgutachten betreffend Risikoeinschätzung einholen müssen.