und Leben begehen könnte. Dies auch deshalb, weil er seinen Vater sowie die beiden Mitarbeiterinnen für die Untersuchungshaft verantwortlich machen könnte. Von einer akuten Ausführungsgefahr ist jedenfalls so lange auszugehen, als nicht ein psychiatrisches Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt. 6. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).