5.3. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Drohungen unterschiedliche Personen in grosse Angst versetzt. Wegen seines Vorgehens am 18. Januar 2024 – er hat F._____ und E._____ dermassen eingeschüchtert, dass sie ihre Versuche, aus der Gärtnerei zu flüchten, trotz Todesangst aufgaben (vgl. Fragen 34 - 38, 45 - 48, 56 - 61, 63 und 83 zur Einvernahme von F._____ bzw. Fragen 49 und 53 zur Einvernahme von E._____) –, seines nach wie vor aufgewühlten und damit unberechenbaren Gemütszustands sowie des grossen Zorns gegenüber seinem Vater, besteht nach Ansicht der Beschwerdekammer das akute Risiko, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersuchungshaft schwere Gewaltdelikte gegen Leib