Der Handnotiz der Verteidigerin des Beschwerdeführers betreffend ein Telefonat mit dem behandelnden Psychiater vom 23. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an Abmachungen halte, hypermanisch sei und sich nicht in eine Klinik habe einweisen lassen wollen (Beilage 13 zur Eingabe vom 31. Januar 2024, S. 1). Im Schreiben vom 27. Januar 2024 an seine Verteidigerin führte der Beschwerdeführer aus, er bedürfe keiner Klinik, er behandle sich selbst mit Schreiben, Qi Gong und Musik (Beilage 14 zur Eingabe vom 31. Januar 2024, S. 6).