Dass er nur deswegen gefragt hat, weil er sich wegen einer allfälligen Haftung Sorgen macht (Frage 33), erscheint vor dem Hintergrund der eingestandenen Drohung, die Scheiben der Gärtnerei einschiessen zu wollen, als unglaubhaft. Dass der Beschwerdeführer (mutmasslich) nicht im Besitz von Faustfeuerwaffen ist, lässt die Ausführungsgefahr nicht dahinfallen, zumal darüber keine absolute Gewissheit herrscht und es auch mit anderen Gegenständen oder gar mit blossen Händen zu gravierenden körperlichen Attacken kommen könnte.