5.2.4. Es ist unbestrittenermassen innerhalb von vier Tagen zu drei unterschiedlichen (mutmasslichen) Straftaten gekommen. So soll der Beschwerdeführer zunächst am 13. Januar 2024 zu seiner Ex-Freundin nach V._____ gefahren sein, um Autoschlüssel abzuholen. Nachdem sie diese nicht herausgegeben habe, habe er die Nummernschilder das Fahrzeugs abmontiert. Am Montag, 15. Januar 2024, sei er erneut nach V._____ gefahren, um sie einzuparken (vgl. E. 6.3.6 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung).