bzw. Fragen 25, 32, 38, 60 und 61 zur Einvernahme von E._____). Auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers seine alte Armeewaffe versteckt hat, zeigt, dass es sich beim Gefühlsausbruch nicht um das übliche Schimpfen gehandelt haben kann, sie somit ebenfalls eine akute Gefahr für Leib und Leben befürchtet. Der Vorfall vom 18. Januar 2024 scheint den Vater des Beschwerdeführers schwer getroffen und auch verängstigt zu haben. Auch ihm ist offenbar schon der Gedanke gekommen, dass der Beschwerdeführer tätlich gegen Dritte vorgehen könnte, wenn er "übersteuere".