5.2.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen - 12 -