5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet beschwerdeweise das Vorliegen einer Ausführungsgefahr, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden zu töten und besitze seit drei Jahren keine Waffe mehr. Die anderen Personen hätten sich untereinander abgesprochen. Er habe lediglich nach der Waffe gefragt, da er hafte, wenn etwas damit passiere (ebenda, S. 2 und 6).